Bei langfristigen Banksparplänen mit eingeschränkter Kündigungsmöglichkeit sind Zinsanpassungsklauseln nur mit Einschränkungen zulässig. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem aktuellen Urteil entschieden, indem sie einer Sparkasse deren Zinsanpassungsklausel für den "Combi-Sparplan" untersagte. Die Bank dürfe sich nicht das Recht vorbehalten, den Zinssatz völlig frei und nach eigenem Gutdünken zu verändern, lautete die Urteilsbegründung. Von diesem Urteil dürften eine Vielzahl an Verträgen, sogar Riester-Sparpläne betroffen sein.
Nach Angaben der Stiftung Warentest sind hiervon Verträge betroffen, bei denen sich die Bank in den Geschäftsbedingungen das Recht vorbehält, die Zinsen frei anzupassen und die nicht oder nur eingeschränkt kündbar sind. Dazu gehören vor allem Sparpläne, die wegen Prämien, Boni oder anderer Gutschriften gegen Ende der Laufzeit nur unter Renditeverlust zu kündigen sind. Hierzu dürften eine ganze Reihe von Riester-Banksparplänen gehören. Tagesgeldkonten und frei kündbare Sparverträge sind vom Urteil nicht betroffen. Zinsanpassungsklauseln bleiben grundsätzlich zulässig.
Jedoch müssen sich die Banken und Sparkassen bereits vom Vertragsbeginn an auf Regeln für die Zinsanpassung festlegen. Laut BGH-Urteil sind Klauseln möglich, bei denen der Zinssatz in regelmäßigen Abständen an einen Referenzzins angepasst wird. Für den Kunden müsse hierbei klar ersichtlich sein, nach welchen Regeln Zinsanpassungen berechnet werden, erklärten die BGH-Richter. Nur das Recht zu willkürlichen Zinsanpassungen benachteilige Kunden in unangemessener Weise.
Das aktuelle BGH-Urteil bedeutet nun für die Kunden der betroffenen Banksparpläne, dass sie einen Anspruch auf eine Nachzahlung geltend machen können, insofern die Bank den Kunden bei der Zinsanpassung benachteiligt hat.